Aufstellungsbeschluss  des Bebauungsplans „Bergstraße West“  – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

Aufstellungsbeschluss  des Bebauungsplans „Bergstraße West“ mit gleichzeitiger Veränderungssperre

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2022 beschlossen den Bebauungsplan „Bergstraße West“ zu ändern. Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13a BauGB beschleunigt durchgeführt. Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Gebiet laut beiliegendem Lageplan.

 

Planziel ist die Ortsabrundung mit weiterer Wohnbabauung zur Schaffung von Wohnraum im Gemeindegebiet und die Neuregelung des alten Bebauungsplans Aschaffenburger Str. 58-62, der in diesem Zuge aufgehoben werden soll.

 

 

Waldaschaff, den 24.11.2022

Gez.

Marcus Grimm, Erster Bürgermeister

 

 

Weiterhin hat der Gemeinderat in gleicher Sitzung folgende Veränderungssperre und ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

 

Die Gemeinde Waldaschaff erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die im Plan rot dargestellten Grundstücke zur Erweiterung des Bebauungsplanes „Aschaffenburger Str. 58-62“ mit Neuerlass des Bebauungsplans „Bergstraße West“.

 

Ziel ist die Neuregelung der bebaubaren Flächen, gerade im Bezug auf den Abstand zur bestehenden Kreisstraße. Auch soll das Gebiet städteplanerisch dem Ortsbild besser angepasst werden.

 

§ 2

Verbote

 

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentliche wertsteigende Veränderungen von Grundstücken un baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

Ausnahmen

 

Die Baugenehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Waldaschaff Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

 

Waldaschaff, den 24.11.2022

 

 

Marcus Grimm

  1. Bürgermeister

 

 

Die Gemeinde Waldaschaff erlässt aufgrund § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl I S. 3634) folgende

 

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht

 

§ 1

Räumliche Geltung des besonderen Vorkaufsrechts

 

Der räumliche Geltungsbereich des besonderen Vorkaufsrechts umfasst die im Lageplan rot dargestellten Grundstücke des zu erweiternden Bebauungsplans „Aschaffenburger Str. 58-62“ in folgendem Umgriff

 

 

§ 2

Anordnung des Vorkaufsrechts

 

Der Gemeinde Waldaschaff steht zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das zu erweiternde Gebiet des Bebauungsplans „Aschaffenburger Str. 58-62“ mit Neuerlass des Bebauungsplans „Bergstraße West“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Waldaschaff, den 24.11.2022

 

 

Marcus Grimm

  1. Bürgermeister