Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2024 – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung i. V. m. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Von dieser Möglichkeit macht die Gemeinde Waldaschaff für das Kalenderjahr 2024 Gebrauch und setzt hiermit (vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides ab dem entsprechenden Veranlagungsjahr in individuellen Fällen) die Grundsteuer für das Jahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr 2023 fest.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im vorangegangenen Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Es wird ausdrücklich auf den Inhalt des zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheides hingewiesen. Vorbehaltlich anderer Regelungen, wird die Grundsteuer grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11.2024 fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Für Jahreszahler nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz tritt die Fälligkeit am 01.07.2024 ein. Für Kleinbeträge unter 15,00 € tritt die Fälligkeit am 15. August ein und für Kleinbeträge unter 30,00 € am 15. Februar und 15. August.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung).

 

  1. Wenn Sie Widerspruch einlegen:

Den Widerspruch müssen Sie bei der Gemeinde Waldaschaff in 63857 Waldaschaff, Am Mühlbach 5 einlegen.

 

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

 

  1. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben:

Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, erheben.

 

Hinweise zum Widerspruchsverfahren

 

Der Widerspruch soll entsprechend begründet werden, da andernfalls binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden kann. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen Ihnen keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, so haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.