Schulverband Waldaschaff – Gemeinde Waldaschaff - Reizvoll, Naturverbunden, Erlebnisreich

 

Der Schulverband Waldaschaff hat für die Mittagsbetreuung, bzw. der Offenen Ganztagesschule an der Grund- und Mittelschule Waldaschaff neue allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen, welche hiermit veröffentlicht werden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mittagsbetreuung /OGS der Grund- und Mittelschule Waldaschaff

 

 

§ 1

Einführung, Grundsätzliches

  1. Der Schulverband Waldaschaff ist Träger der Mittagsbetreuung und der Offenen Ganztagesschule an der Grund- und Mittelschule Waldaschaff, nachfolgend „Mittagsbetreuung“ genannt.

 

  1. Die Mittagsbetreuung ist eine Einrichtung für Schüler und Schülerinnen der 1. bis 4. Jahrgangsstufe.

 

  1. Die Organisation-, Verwaltungs- u. Kassengeschäfte übernimmt der Schulverband Waldaschaff in Absprache mit der Leitung der Mittagsbetreuung.

 

  1. Hausaufgabenbetreuung wird im Rahmen der Mittagsbetreuung angeboten.

 

  1. Das (buchbare) warme Mittagessen wird gemeinsam eingenommen und von einem Betreuer/einer Betreuerin begleitet. Die Kosten einer Mahlzeit entnehmen Sie aus dem Anmeldeformular. Eine unterjährige Anpassung der Gebühr ist möglich und wird rechtzeitig kommuniziert.

 

  1. Eine Beförderungspflicht im Rahmen der Mittagsbetreuung besteht nicht.

 

  1. Die Aufsichtspflicht der Mittagsbetreuung beginnt und endet, gemäß dem abgeschlossenen Buchungsvertrag, frühestens um 11.00 Uhr und endet spätestens um 17.00 Uhr.

 

 

 § 2

Aufnahme, Gruppenstärke, Schließung

  1. Die Mindestteilnehmerzahl pro Gruppe beträgt 12 Schüler/-innen. Der Schulverband behält sich die Möglichkeit offen, Gruppen mit geringerer Teilnehmerzahl einzurichten.

 

  1. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulverband Waldaschaff in Absprache mit der Leitung der Mittagsbetreuung.

 

  1. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Mittagsbetreuung oder in eine bestimmte Gruppe besteht nicht.

 

  1. Sind nicht genügend freie Plätze in einer Gruppe vorhanden und wird die erforderliche Mindestzahl für eine neue Gruppe nicht erreicht, erfolgt die Auswahl der Teilnehmer nach folgenden Dringlichkeitsstufen:

    1. Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend ist;
    2. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet;
    3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

 

  1. Die Dringlichkeitsstufen sind auf Verlangen nachzuweisen.

 

  1. Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden auf Wunsch in eine Warteliste eingetragen.

 

  1. Sie können bei freiwerdenden Plätzen während des Schuljahres
    1. nach den Kriterien des Abs. 3, ansonsten
    2. nach der Reihenfolge der Eintragung in die Warteliste aufgenommen werden.

 

  1. Sinkt die Gruppenstärke bei bestehenden Einrichtungen während des Schuljahres unter die vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft u. Kunst für die Zuschuss Gewährung festgelegte Mindestgruppenstärke ab und liegt für deren Unterschreitung keine Ausnahmegenehmigung der Regierung von Unterfranken vor, ist der Schulverband Waldaschaff berechtigt, die jeweilige Gruppe zu schließen oder die Betreuung komplett einzustellen. Der Schulverband Waldaschaff kann eine solche Gruppe bzw. die Betreuung allerdings aufrechterhalten, wenn die Erziehungsberechtigten der verbleibenden Kinder die durch den Zuschussausfall entstehenden Mehrkosten anteilig tragen.

 

 

 § 3

Anmeldung, Abmeldung, Erziehungsberechtigte

  1. Anmeldungen müssen so rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Schuljahres schriftlich bei der Leitung der Mittagsbetreuung vorliegen, dass das Zustandekommen einer Gruppe erkennbar und der Schulverband Waldaschaff in der Lage ist, die organisatorischen Vorbereitungen zu treffen.

 

  1. Die Anmeldung muss für jedes Schuljahr im Voraus spätestens bis Anfang Mai erfolgen.

 

  1. Die Anmeldung muss für mindestens 2 Tage erfolgen.

 

  1. Die Teilnahme an einzelnen Betreuungstagen ist nach Absprache mit der Leitung der Mittagsbetreuung möglich.

 

  1. Änderungen der Buchungszeiten und Essenstage sind nur bis zum Beginn der Herbstferien des laufenden Schuljahres kostenfrei möglich. Änderungswünsche sind formlos einzureichen.

 

  1. Ab dem Beginn der Herbstferien werden für Änderungen im laufenden Schuljahr bzgl. der Ziffer 5 eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 € fällig. Es werden nur Änderungen bei begründeten Härtefällen zugelassen.

 

  1. An-, Um- und Abmeldungen können nur durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.

 

  1. Erziehungsberechtigt ist, wem nach dem bürgerlichen Recht die Person des minderjährigen Schülers obliegt bzw. wer zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt ist (Art. 74 Abs. 2 BayEUG - Bayer. Gesetz über das Erziehungs- u. Unterrichtswesen).

 

 

 § 4

Betriebs- und Öffnungszeiten

  1. Die Mittagsbetreuung beginnt am ersten Schultag des jeweiligen Schuljahres und endet an dessen letztem Schultag. Die Mittagsverpflegung beginnt in der zweiten Schulwoche und endet einen Tag vor dem letzten Schultag.

 

  1. Die Mittagsbetreuung ist an Schultagen montags bis donnerstags von 11.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 11.00 bis 14.30 Uhr geöffnet.

 

  1. Bei Bedarf ist auch eine Gruppe bis 17.00 Uhr einzurichten.

 

  1. Bei frühzeitigem Schulschluss, beispielsweise vor den Sommer- oder Weihnachtsferien, ist die Mittagsbetreuung bis 13.00 Uhr gewährleistet. Eine Mittagsverpflegung entfällt an diesen Tagen.

 

  1. Während der vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst festgelegten Ferien, an den in Bayern geltenden gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz und an sonstigen schulfreien Tagen ist die Mittagsbetreuung und -verpflegung geschlossen.

 

  1. Wenn bei einer angeordneten Schulschließung eine Einrichtung einer Notbetreuung von staatlicher Seite vorgeschrieben wird, kann diese Notbetreuung nur von Kindern genutzt werden, welche die von staatlicher Seite festgelegten Kriterien erfüllen.

 

 

 § 5

Ausschluss vom Besuch

  1. Teilnehmer können nach Absprache mit der Leitung der Mittagsbetreuung und des Schulverbandes vom Besuch der Mittagsbetreuung ausgeschlossen werden, wenn
    1. sie trotz wiederholter Ermahnung den Ablauf der Mittagsbetreuung ernsthaft stören
    2. das Besuchsgeld während der letzten zwei Monate trotz Fälligkeit nicht bezahlt wurde.

 

  1. Im Falle des Ausschlusses nach Abs. 1 Nr. 1 werden die Gebühren für den laufenden Monat nicht zurückerstattet.

 

 § 6

Versicherungsschutz

Gemäß dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) besteht für die Teilnahme an der Mittagsbetreuung gesetzlicher Unfallversicherungs-Schutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB VII). Dieser erstreckt sich auch auf den direkten Weg vom Unterricht zur Mittagsbetreuung und auf dem Heimweg von der Mittagsbetreuung (§8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

 

  • 7

Notfallsituationen

In Notfallsituationen müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten in jedem Fall telefonisch erreichbar sein:

  1. Unfall
  2. massive Regelverletzungen (Entfernen aus der Gruppe bzw. Mittagsbetreuung)
  3. massive körperliche Übergriffe

 

Aus diesem Grund müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten stets Ihre aktuelle Telefonnummer bei der Mittagsbetreuung hinterlegen.

 

 § 8

Hausrecht

In den Räumen, in denen die Mittagsbetreuung durchgeführt wird, übt der Schulverband Waldaschaff, die Schulleitung oder die vom Schulverband Waldaschaff mit der Durchführung der Mittagsbetreuung beauftragten Personen das Hausrecht aus.

 

§ 9
Besuchsentgelt

  1. Die Höhe der monatlichen Grundgebühr des monatlichen Besuchsentgeltes beträgt je nach Buchung:
    1. Kurzgruppe (Buchung bis 14.00 Uhr) 45,00 €
    2. Langgruppe (Buchung bis 16.00 Uhr) 55,00 €

Falls Tage mit und ohne Hausaufgabenbetreuung gebucht werden, wird die höhere Grundgebühr fällig.

 

  1. Zusätzlich erfolgen pro Buchungstage in der Woche folgende monatliche Gebühren:

    1. pro Wochentag in der Kurzgruppe 20,00 €
    2. pro Wochentag in der Langgruppe 25,00 €


Eine wirksamer Betreuungsvertrag kommt nur zu Stande, wenn eine Buchungszeit von mindestens 2 Tagen pro Woche erfolgt.

 

  1. In begründeten Ausnahmefällen ist die Buchung einzelner (mindestens 2) Wochentage über das ganze Schuljahr hinweg möglich.

 

  1. Das Besuchsentgelt wird auf die Abholzeiten abgestellt. Die Anfangszeiten bleiben außer Acht.

 

  1. Schuldner des Besuchsentgeltes sind die Erziehungsberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 5. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.

 

  1. 9 Abs. 5 gilt auch entsprechend, wenn Kinder anspruchsberechtigt für das Bildungs- und Teilhabepaket sind. Gebühren und Beiträge werden vom Konto der Erziehungsberechtigten abgebucht. Sobald das Geld vom Amt beim Schulverband eingegangen ist, wird dies den Eltern wieder gutgeschrieben.

 

  1. Das Besuchsentgelt nach Abs. 1 ist für 11 Monate zu entrichten. Die Fälligkeit beginnt im September und endet im Juli des Schuljahres. Die Abbuchung erfolgt immer am 15. des Folgemonats.

 

  1. Die Zahlung ist ausschließlich nur durch Lastschriftverfahren möglich.

 

  1. Auf Antrag kann bei Härtefällen aus sozialen Gründen eine Ermäßigung auf das Besuchsentgelt gewährt werden, wenn die Erhebung unbillig wäre. Dem Antrag sind die notwendigen Nachweise beizufügen.

 

  1. Wird die Nutzung der Mittagsbetreuung durch eine übergeordnete Anweisung vorübergehend untersagt, ist eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, sofern es keine staatlichen Ausgleichzahlungen gibt.

 

  1. Wenn bei einer angeordneten Schulschließung eine Einrichtung einer Notbetreuung von staatlicher Seite vorgeschrieben wird, wird diese wie in § 9 Abs. 1+2 dieser AGB-Vereinbarung abgerechnet, außer es wird staatlicherseits anders geregelt.

 

 

§ 10

Sonstige Regelungen

  1. Ihr Kind soll während der Mittagsbetreuung keinerlei Sachen von besonderem Wert mit sich führen (Schmuck, Handy, elektronische Geräte). Sie haben davon Kenntnis genommen, dass für die Beschädigung bzw. das Abhandenkommen solcher Gegenstände seitens des Schulverbandes Waldaschaff oder der Mitarbeiter der Mittagsbetreuung keinerlei Haftung übernommen wird.

 

  1. Ihnen ist bekannt, dass eine ansteckende Erkrankung nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes (z.B. Covid-19, Keuchhusten, Masern, Windpocken, Röteln, Scharlach usw.) die Teilnahme Ihres Kindes an der Mittagsbetreuung ausschließt.

 

  1. Die Anmeldungsformulare sind gewissenhaft auszufüllen. Ersatzansprüche gegen den Schulverband Waldaschaff sowie gegen einzelne Betreuer für Schäden, die aufgrund falscher oder unterlassener Angaben in dieser Anmeldung entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten zum 01.09.2024 in Kraft.

 

Waldaschaff, 02.05.2024                                         

 

Marcus Grimm
Schulverbandsvorsitzender